Rechtsprechung
BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Beschränkung von Rechtsmitteln gegen Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers im Insolvenzverfahren auf einmalige richterliche Kontrolle (§ 6 Abs 1 InsO, § 253 InsO, § 18 Abs 3 S 2 RPflG 1969) verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs ...
- Wolters Kluwer
Stimmrechtsentscheidung durch einen Rechtspfleger i.R.d. Abstimmung von Insolvenzgläubigern über einen Insolvenzplan; Verletzung des Anspruchs auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz; Vereinbarkeit einer durch den Insolvenzrichter abschließend vorgenommenen ...
- Judicialis
GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Stimmrechtsentscheidung durch einen Rechtspfleger i.R.d. Abstimmung von Insolvenzgläubigern über einen Insolvenzplan; Verletzung des Anspruchs auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz; Vereinbarkeit einer durch den Insolvenzrichter abschließend vorgenommenen ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 1063
- ZIP 2010, 237
- NZI 2010, 17
- NZI 2010, 57
- WM 2010, 218
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (15)
- BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04
Insolvenzverwalter
Auszug aus BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
In sachlicher Hinsicht muss der Gesetzgeber die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfGE 88, 118 ; 116, 1 ).Die dementsprechende Auslegung der §§ 253, 6 InsO in Verbindung mit § 77 InsO durch den Bundesgerichtshof ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden: Vorrangiger Zweck des Insolvenzverfahrens ist unter Berücksichtigung der Lage des Schuldners die bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger, die auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung als private vermögenswerte Rechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 116, 1 ).
Gerade der Schutz der Rechte der Gläubiger verlangt einen zügigen und reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts (vgl. BVerfGE 116, 1 ).
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395 ; 112, 185 ).Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395 ).
Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395 ).
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395 ; 112, 185 ).Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395 ).
Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395 ).
- BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92
Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf …
Auszug aus BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Das Rechtsstaatsprinzip fordert für gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ).In sachlicher Hinsicht muss der Gesetzgeber die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfGE 88, 118 ; 116, 1 ).
Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz berücksichtigen (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 88, 118 ).
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
Wahlprüfung Hessen
Auszug aus BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Es handelt sich um materielle Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können (vgl. BVerfGE 103, 111 ).Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist daher typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (vgl. BVerfGE 103, 111 ).
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Diese Auslegung der Insolvenzordnung ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 113, 88 ).Nur bei einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der einschlägigen Grundrechtsverbürgungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
- BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06
Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das …
Auszug aus BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 -,.Die Rechtsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 - (u.a. veröffentlicht in NZI 2009, S. 106) mit der Begründung, die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehöre als Vorfrage zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden habe.
- BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96
Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Auszug aus BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Diese Auslegung der Insolvenzordnung ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 113, 88 ). - BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99
Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der …
Auszug aus BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395 ; 112, 185 ). - BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78
Zwangsversteigerung III
Auszug aus BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Auch soweit eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Gläubiger betroffen sind, verleiht die den Eigentümern aus Artikel 14 Abs. 1 GG zufließende Rechtsschutzgewährleistung (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 49, 252 ) keine weitergehenden Rechtsschutzansprüche. - BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
Anwaltsverschulden
- BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75
Zwangsversteigerung I
- BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85
Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen …
- BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das …
- LG Hamburg, 01.12.2006 - 326 T 93/06
Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vertretung von Gläubigern im Planverfahren; …
- BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17
Hartz-IV-Nachzahlungen dürfen nicht gepfändet werden
Denn das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gläubigers an der Durchsetzung einer titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1063, 1064, juris Rn. 12;… BVerfGE 116, 1, 13, juris Rn. 34) findet seine Grenze in dem durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Anspruch des Schuldners auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der durch die Pfändungsschutzbestimmungen in § 850k Abs. 4 ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I, § 850c ZPO verfassungskonform ausgestaltet worden ist. - BGH, 07.04.2011 - IX ZB 170/10
Insolvenzverfahren: Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde des …
Der zum Schutz der Rechte der Gläubiger verlangte zügige und reibungslose Ablauf des Insolvenzverfahrens als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts (BVerfGE 116, 1, 13 f, 22; BVerfG ZInsO 2010, 34, 36) könnte nicht mehr erreicht werden.In dem als Eilverfahren ausgestalteten Insolvenzverfahren ist der Justizgewährungsanspruch auch dann gewahrt, wenn eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung besteht (BVerfG, ZInsO 2010, 34, 35).
- OLG Karlsruhe, 28.10.2016 - 20 UF 81/15
Wiederaufnahme eines güterrechtlichen Verfahrens: Nichtigkeitsklage bei …
Dem steht jedoch das ebenfalls als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsrang ausgestattete Gebot der Rechtssicherheit und namentlich das Interesse der Rechtssuchenden, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit abschließend geklärt werden (BVerfG NJW 1993, 1635; BVerfG NJW-RR 2010, 1063), gegenüber.
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 - 7 AktG 1/15
Freigabeverfahren für angefochtene Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung …
Hierbei muss er die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2009 - 1 BvR 339/09, WM 2010, 218). - VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 40-IV-16 Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395 [402]; Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1063).
- VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 8-IV-22 Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395 [402]; Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1063).
- VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 22-IV-16 welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395 [402]; Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1063).
- VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13 Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395 [402]; Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1063).
- BGH, 03.02.2011 - IX ZB 213/08
Grundgesetzlich geschützter Justizgewährungsanspruch im Falle des vom …
Dies ist verfassungsrechtlich ausreichend (vgl. BVerfG-K WM 2010, 218, 219). - VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 114-IV-16 Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395 [402]; Beschluss vom 26. November 2009, NJW-RR 2010, 1063).
- OLG München, 29.01.2014 - 34 Wx 19/14
Freiheitsentziehungsverfahren: Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidung des …
- LG Hamburg, 04.12.2014 - 326 T 142/14
Insolvenzverfahren: Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über den …
- VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 27-IV-16
- VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 35-IV-16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2014 - L 2 SF 7/14